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Grundsteuer 2023

Grundsteuererklärung 2023 und Fristen:

Die Fristverlängerung der Grundsteuererklärung von 2022 auf den 31.01.2023 ist abgelaufen. Jedoch sind etwa erst 70 % der Eigentümer im Land der Aufgabe der Feststellungserklärung nachgekommen.

Wie die Ministerien mitteilten, erreichten bisher durchschnittlich mehr als 70 Prozent der Feststellungserklärungen die Behörden. In den meisten Fällen wurde dafür der elektronische Weg gewählt, da der schriftliche Antrag mit widersprüchlichen Angaben zu Verwirrung führte. Aufgrunddessen haben viele Eigentümer unabsichtlich falsche Angaben in Ihrer Grundsteuererklärung abgegeben. Deswegen rollt bereits jetzt eine Widerspruchswelle auf die Ministerien zu.

Ein Grund dafür ist, dass der Begriff Wohnfläche für die Grundsteuer keine rechtliche Basis besitzt. Es wurden unterschiedliche Berechnungsmethoden genannt, wobei diese Angaben aber ausschließlich als verwaltungsrechtliche Vorschrift gelten. Damit ist der Eigentümer an keine Pflichten gebunden, nach welcher Berechnungsmethode er seine Flächen ermittelt. Eine einheitliche Berechnungsmethode, zum Beispiel nach der aktuellen Wohnflächenverordnung, hätte das Problem lösen können. Auch eine Auflistung, welche Räume angegeben werden müssen, folgte viel zu spät.

Sind Sie auch davon betroffen, ist es ratsam, Widerspruch gegen Ihren Grundsteuerbescheid einzureichen. Ein Teil der Einsprüche wurden bereits schon geklärt, so der Ministeriumssprecher. Das war dann der Fall, wenn in dem Bescheid offensichtlich fehlerhafte Angaben in der Erklärung gemacht wurden. Oft wurde dabei die Wohnfläche und Nutzfläche einfach zusammengerechnet.

Auch Einsprüche, ob die Bewertungsregeln überhaupt verfassungskonform sind, sind massenhaft eingegangen. Viele Verbände und Kanzleien fordern daher, alle Bescheide mit dem Status „Vorläufige Feststellung“ zu kennzeichnen, bis die Frage abschließend geklärt wurde. Damit würden sich auch flächendeckend Einsprüche dieser Art erübrigen, bis ein Urteil gefällt wurde. Auf Bund-Länder Ebene wurde dieser Vorschlag allerdings bis jetzt abgelehnt.

Grundsteuererklärung 2023: Was zählt zur Wohnfläche und was wird als Nutzfläche angeben?

In den meisten Bundesländern unterscheidet sich die Grundsteuer voneinander. Die wichtigsten Punkte sind in allen Erklärungen allerdings die Angaben zur Wohnfläche und Nutzfläche. Nach der Wohnflächenverordnung von 2004 handelt sich bei der Wohnfläche um alle Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören und zu Wohnzweck dienen. Dazu zählen:

  • Wohnzimmer
  • Schlafzimmer
  • Küche
  • Bad
  • Kinderzimmer
  • Gästezimmer
  • privates Arbeitszimmer
  • Wintergärten (je nach Gegebenheit anteilhaft)
  • Schwimmbäder (je nach Gegebenheit anteilhaft)
  • Balkone, Terrassen oder Dachgärten (je nach Gegebenheit anteilhaft)

Als Nutzfläche werden hingegen alle Geschäftsräume gesehen, also Flächen, die einem betrieblichen, öffentlichen oder sonstigen Zwecken dienen und keine Wohnflächen sind. Auch Abstellkammern, die sich nicht im Keller befinden, werden gegen die Reglung in der Wohnflächenverordnung von der Wohnfläche abgezogen. Einige Beispiele wären:

  • Büros
  • Verkaufsräume
  • Werkstätten
  • Kanzleien
  • Treppen
  • Allgemeine Treppenhäuser (z. B. im Mehrfamilienhaus)

Keine Mahnung für verspätete Einrechnung der Grundsteuererklärung

Wer es versäumt hat, die Grundsteuererklärung abzugeben, erhält in einigen Wochen noch einmal eine Erinnerung. Das Ministerium sagte, damit werden noch keine Mahngebühren fällig. Erstmal erhalten alle Eigentümer, die die Frist verpasst haben, das Erinnerungsschreiben. Folgend wird dann im nächsten Schritt voraussichtlich ein Verspätungszuschlag erhoben.

Dafür soll der Zuschlag 0,25 % der festgesetzten Grundsteuer betragen, mindestens jedoch 25 Euro. Bei drei Monaten Verspätung müssen Sie also mit 75 Euro zusätzlichen Kosten rechnen, neben der Grundsteuer selbst. Sollte man weiterhin als Eigentümer seiner Verpflichtung nicht nachkommen, drohen Strafen bis zu 25.000 Euro.

Fristverlängerung in Bayern

Bis jetzt halten alle Bundesländer an der abgelaufenen Frist für die Einreichung der Grundsteuererklärung fest. Ausnahme ist der Freistaat Bayern, der die Frist auf den 30.04.2023 verlängerten. Es ist wahrscheinlich, dass noch andere Bundesländer folgen werden.

Bayern ist damit als einziges Bundesland der Ausreißer. Finanzminister Albert Füracker (CSU) begründet dies am Dienstag mit einer allgemeinen Entlastung für alle Betroffenen, sowohl Verwaltung als auch Bürger.

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